Leistungsvoraussetzung für palliative Versorgung

Wann haben Sie Anspruch auf Leistungen des Palliativ-Care Team Fürth?

Alle Versicherten haben einen Anspruch auf palliative Versorgung an ihrem Lebensende, wenn sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, durch die ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie einer besonders aufwändigen Versorgung benötigen.
Bei Kindern sind die Voraussetzungen auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt.

Das Palliativ-Care Team Fürth kann den Lebenswert in der verbleibenden Zeitspanne stärken und bietet die Linderung von körperlichen, psychosozialen und spirituellen Belastungen an.

Der Rechtsanspruch auf palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Hilfe besteht
bei ausgeprägten

  • körperlichen Schmerzen
  • neurologischen / psychiatrischen / psychischen Symptomen
  • Herz- und Atemerkrankungen
  • Erkrankungen des Magen-Darmtraktes
  • extremen Wunden oder offenen Tumoren
  • Erkrankungen der Niere, der Blase und der Geschlechtsorgane.

Dies gilt auch bei:

  • ethischen Konflikten
  • sozial-rechtlichen Problemen
  • Unterstützungsbedarf des Bezugssystems aus Angehörigen, Nachbarn und Freunden
  • existentiellen Krisensituationen des Menschen.

Die Leistungen werden stets nur nach Verordnung durch den Haus-/Facharzt und in Zusammenarbeit mit ihm und den Pflegediensten erbracht.
Die Kosten trägt vollständig die gesetzliche Krankenkasse.

Auszug aus: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL) zuletzt vom 17. September 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2008, S. 911, in Kraft getreten am 1. Oktober 2020. Bitte schauen Sie weiter unter „Rechtlicher Anspruch“.

Ablauf

  1. Erstanfrage beim niedergelassenen Arzt oder in der Klinik
  2. Ausstellung einer SAPV-Verordnung z. B. durch Hausarzt, Klinik zur Beantragung bei der Krankenkasse;
  3. Kontaktaufnahme mit dem Patienten
  4. Feststellung des SAPV-Bedarfs: Was braucht der Patient? Beratung, Koordination,Teil- bzw. Vollversorgung?
  5. Erlaubnis zur palliativmedizinischen Versorgung durch die Unterschrift des Patienten / dessen Bevollmächtigten
  6. Beginn der Versorgung nach Absprache mit dem Patienten bzw. den Angehörigen. Die Bewilligung durch die Krankenkasse muss zugesagt sein.

Beim ersten Kontakt mit dem Patienten bzw. den Angehörigen wird der individuelle Bedarf des Palliativpatienten und seines sozialen Umfelds festgestellt.
Der Bedarf, der sich im Verlauf der Erkrankung auch schnell ändern kann, bestimmt den Umfang der Leistungen bzw. die Versorgungsstufe.
In Absprache mit dem verordnenden Arzt erfolgt die Leistung des Teams in Form einer Beratung, Koordination, additiver Teilversorgung oder Vollversorgung.